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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung eines Anhängers (AGB)

Vertragspartner:
E&H Verleih (auch Vermieter genannt)
Stefan Hochstein,
Sonnenstraße 28 a,
93195 Wolfsegg
016090633642

Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch!

§ 1 Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten Vertragsbedingungen. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Durch seine Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll erkennt der Mieter an, dass er den Anhänger in technisch einwandfreiem Zustand übernommen hat.
§ 2 Der Mietgegenstand darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters an „Dritte“ überlassen werden.
§ 3 Das Zugfahrzeug muss für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und die Anhängezugvorrichtung in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein. ( Rote Kennzeichen und Ausfuhrkennzeichen gelten nicht als Zulassung ) .
§ 4 Der Anhänger ist gemäß der jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung/Teilkaskoversicherung mit 150€ Selbstbeteiligung. Selbst-Fahrer-Miet Fahrzeug.
§ 5 Der Mieter haftet dem Vermieter grundsätzlich bei Eintritt von Schäden am Anhänger in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im Schadensfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten, Sachverständigen Gebühren, Wertminderung und Mietausfall.
§ 6 Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängerlast seines Fahrzeuges allein verantwortlich, sowie für Verkehrsverstöße aller Art. Eine Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Auch für Reifenschäden und Folgeschäden am Fahrzeug jeglicher Art. Die Haftung für das Ladegut werden vom Vermieter nicht übernommen und somit ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für die Funktion der beigelegten Spanngurte, Schlösser und der Motorrad-wippen. Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Reifendruck, Bremsen,usw.), es zu verschließen und das Kfz an sicherem Ort abzustellen. Die Schlüssel des Kfz sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.Verleih nur mit Haftungsausschluss.
§ 7 Veränderungen am Anhänger sind verboten ! Bei der Beladung und der Ladungssicherung liegt die Verantwortung beim Mieter.
§ 8. Bei Auftreten von Schäden, dürfen diese nur nach Rücksprache und Maßgabe des Vermieters durchgeführt werden. Anderenfalls trägt der Mieter die hierfür angefallenen Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter hierdurch erleidet.
§ 9 Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Der Mieter ist für sich oder dessen Fahrer, für die Fahrtüchtigkeit und des Vorhandenseins einer gültigen Fahrerlaubnis selbst verantwortlich. Die Beladung des Anhängers ist nur im gesetzlichen Rahmen zulässig. Der Anhänger ist vom Mieter sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern, verstößt der Mieter gegen diese Bedingung, so muss er vollen Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich Mietausfalls leisten. Bei Diebstahl, Brand , Sturmschäden, Vandalismus und auch bei Schäden die nicht durch die Versicherung gedeckt sind, haftet der Mieter für den vollen Wert des Anhängers und dessen Teile. Der Mieter haftet für den Mietausfall solange mit 50% des Tagessatzes pro Tag, bis der Vermieter wieder voll über den Anhänger verfügen kann. Das Kfz darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss benutzt werden. Das Kfz darf nicht untervermietet werden. Sofern nicht der Vermieter zuvor schriftlich eingewilligt hat, darf das Kfz nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübungen, Motorsportveranstaltungen oder deren Vorbereitung teilnehmen und nichtzu Testzwecken oder auf Rennstrecken verwendet werden.
§ 10 Busgelder und sonstige Strafgelder, die der Vermieter nicht zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Mieters.
§ 11 Bei Fahrzeugrückgabe vor dem vereinbarten Zeitpunkt, wird der volle Mietpreis fällig, es sei denn der Anhänger kann vorher anderweitig vermietet werden.
§ 12 Im Falle eines Unfalls ist die Polizei in jedem Fall zur Ermittlung der Unfallursache hinzuzuziehen. Der Vermieter ist sofort zu verständigen (016090633642) und spätestens bei Rückgabe des Anhängers über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden, sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter, sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 13 Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger zum vereinbarten Termin dem Vermieter an dessen Adresse zurückzugeben. Wird der Rückgabetermin um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Vermieter zu benachrichtigen, außerdem ist der Mieter zur Zahlung einer zusätzlichen Tagesmiete verpflichtet. Nach zwei Tagen ohne Benachrichtigung erfolgt eine Anzeige wegen Unterschlagung. Für hieraus entstehende Schäden dem Vermieter gegenüber, hat der Mieter vollen Schadenersatz zu leisten.
§ 14 Bei einer Verschmutzung ist eine Reinigung des Anhängers vom Mieter durchzuführen. Beim Reinigen durch den Vermieter werden 15.00 € nachberechnet !
§ 15. Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
§ 16 Bei einer Buchung von mehr als drei Tagen ist eine Anzahlung in Höhe von 50€ fällig, diese wird bei Stornierung bis vierzehn tage vorher wieder Ausbezahlt. Danach kann es nicht mehr erstattet werden, sollten sie innerhalb eines Jahres Erneut bei uns Buchen werden wir den Betrag mit anrechnen.
§ 17 Die Kaution i.H.v. € 150,00 muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei in Bar hinterlegt werden.
§ 18 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über den Anhänger wird der Gerichtsstand des Vermieters vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleich gestellte Person ist.
§ 19 Bitte beachten Sie, dass wir nur über diese Fahrzeuge verfügen. Sollte dieses Fahrzeug durch Unfall, technischen Defekt oder höhere Gewalt nicht zur Verfügung stehen, wird die geleistete Mietsumme selbstverständlich zurückerstattet. Weitere Regressansprüche bestehen nicht.
Stand Dezember 2019

X. Datenschutzklausel
1. Der umseitig genannte Vermieter ist verantwortliche Stelle und Dienstanbieter im Sinne des Datenschutzrechts nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter für Dritte unzugänglich erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies
für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung oder an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer und zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der besonderen gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mieters/Fahrers.
Der Mieter/Fahrer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 19, 34 BDSG) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht für den Mieter/Fahrer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 20, 35 BDSG) ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters/ Fahrers nach Berichtigung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Mietvertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, die die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich.

XI. Verschiedenes
1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, Entscheidungsreif oder
rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Miete.
2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.
3. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam oder durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder durchsetzbare
Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durch setzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nahestehen kommt.
4. Der Sitz des Vermieters ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder beides zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Alle Anhänger sind als Selbstfahrermietfahrzeuge versichert, Teilkasko mit 150€ SB. Verleih nur mit Haftungsausschluss.

Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG